Mit dem "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" hat die Bundesregierung zum 1.1.2002 ein Steuerabzug für Bauleistungen eingeführt. Besteht keine Freistellungsbescheinigung, bedeutet dies, dass Sie als Auftraggeber die aktuellen MwSt der Zahlung für Leistung direkt an das Finanzamt abführen müssen. Der Bauleistende verrechnet diese dann später mit der Steuerschuld beim Finanzamt. Wichtig: Dieser Steuerabzug ist dann nicht vorzunehmen, wenn wir über eine sogenannte Freistellungsbescheinigung verfügen ! Das erspart Ihnen und uns deutliche Arbeit. Sie können sich diese Freistellungsbescheinigung ausdrucken, wenn Sie auf die entsprechende Bescheinigung unten klicken.